Einwilligung des Patienten
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Einwilligung des Patienten
(mutmaßliche) Einwilligung
§ 630d Bürgerliches Gesetzbuch
Vor Durchführung einer medizinischen Maßnahme, insbesondere eines Eingriffs in den Körper oder die Gesundheit, ist der Behandelnde verpflichtet, die Einwilligung des Patienten einzuholen.
Jedoch: Kann eine Einwilligung für eine unaufschiebbare Maßnahme nicht rechtzeitig eingeholt werden, darf sie ohne Einwilligung durchgeführt werden, wenn sie dem mutmaßlichen Willen des Patienten entspricht.
Patienten müssen vor einem Eingriff über die anstehenden Maßnahmen aufgeklärt werden. Die Aufklärung kann sich im Umfang reduzieren, wenn eine Maßnahme dringend umgesetzt werden muss. Ist eine Maßnahme unaufschiebbar, so kann die Aufklärung entfallen.
Allerdings: Die eigene Entscheidung des Patienten ist massgeblich für alle Behandlungen durch den Notfallsanitäter. Der Patient kann somit auch Maßnahmen ablehnen. Eine Einwilligung in Maßnahmen des Notfallsanitäters ist nur gültig, wenn sie durch den Patienten ohne Drohung, Irrtum oder Zwang gegeben wurde. Mit Volljährigkeit ist in der Regel von einer Einwilligungsfähigkeit des Patienten auszugehen, wenn kein Willensmängel vorliegt.
Bei Kindern unter 14 Jahren kann von einer Einwilligungsberechtigung der Eltern ausgegangen werden.
Ist der Patient bewusstlos oder bewusstseinseingetrübt, so wird hier von einer mutmaßlichen Einwilligung des Patienten ausgegangen, wenn ein wacher Patient nach entsprechender Aufklärung über den Eingriff üblicherweise zustimmen würde. Einwilligungsfähigkeit: wenn dem Patienten Tragweite und Auswirkungen der Maßnahme bewusst sind und er dies entsprechend beurteilen kann.
Auch Minderjährige können Einwilligungsfähig sein, wenn sie die Tragweite der Maßnahmen einschätzen und beurteilen können (geistige Reife).