Strafgesetz (Auszug)
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Übersicht über relevante Paragraphen des Strafgesetzbuches
unterlassene Hilfeleistung
§ 13 Strafgesetzbuch
„Wer es unterläßt, einen Erfolg (gemeint ist Schaden) abzuwenden, der zum Tatbestand eines Strafgesetztes gehört, ist nach diesem Gesetz nur dann strafbar, wenn er rechtlich dafür einzustehen hat, daß der Erfolg nicht eintritt, und wenn das Unterlassen der Verwirklichung des gesetzlichen Tatbestandes durch ein Tun entspricht.
Verstirbt ein Patient während eines Transportes, weil der Betreuer sich nicht im räumlich getrennten Patientenraum des KTW aufgehalten hat, sondern sich als Beifahrer im Führerhaus des KTW befand, so ist hier von einer fahrlässigen Tötung durch Unterlassen auszugehen. (Fahrlässig durch ein (un)bewusstes Außerachtlassen der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt)
Hier gilt insbesondere die Garantenstellung, die ein Notfallsanitäter gegenüber einem Patienten innehat. Denn der Notfallsanitäter wird durch die freiwillige Übernahme von Schutzpflichten zum Obhutsgaranten für den Patienten:
§ 4 Absatz Nr. 1c Notfallsanitätergesetz
- Die Ausbildung nach Absatz 1 soll insbesondere dazu befähigen:
Das Durchführen medizinischer Maßnahmen der Erstversorgung bei Patientinnen und Patienten im Notfalleinsatz und dabei das Anwenden von in der Ausbildung erlernten und beherrschten, auch invasiven Maßnahmen, um einer Verschlechterung der Situation der Patientinnen und Patienten bis zum Eintreffen der Notärztin oder des Notarztes oder dem Beginn einer weiteren ärztlichen Versorgung vorzubeugen, wenn ein lebensgefährlicher Zustand vorliegt oder wesentliche Folgeschäden zu erwarten sind (...)
Vorsatz/Fahrlässigkeit
§ 15 Strafgesetzbuch
Strafbar ist nur vorsätzliches Handeln, wenn nicht das Gesetz fahrlässiges Handeln ausdrücklich mit Strafe bedroht.
Die Fahrlässige Tötung (§ 229 Strafgesetzbuch), wie auch die fahrlässige Körperverletzung (§ 222 Strafgesetzbuch) werden strafrechtlich verfolgt. Die fahrlässige Sachbeschädigung kann jedoch nicht im Strafrecht bestraft werden, lediglich zivilrechtlich können hier Ansprüche geltend gemacht werden.
Rechtfertigender Notstand
§ 34 Strafgesetzbuch
Wer in einer gegenwärtigen, nicht anders abwendbaren Gefahr für Leben, Leib, Freiheit, Ehre, Eigentum oder ein anderes Rechtsgut eine Tat begeht, um die Gefahr von sich oder einem anderen abzuwenden, handelt nicht rechtswidrig, wenn bei Abwägung der widerstreitenden Interessen, namentlich der betroffenen Rechtsgüter und des Grades der ihnen drohenden Gefahren, das geschützte Interesse das beeinträchtigte wesentlich überwiegt. Dies gilt jedoch nur, soweit die Tat ein angemessenes Mittel ist, die Gefahr abzuwenden.
Die Zerstörung einer Tür, um einen dahinter liegenden, erkrankten oder verletzten Patienten zu retten, ist somit straffrei, da das Leben ein höheres Rechtsgut, als eine intakte Tür, darstellt.
Vorausgesetzt: Es war nicht anders möglich, in den hinter der Tür befindlichen Raum zu gelangen bzw. keine andere Maßnahme hätte Zugang zum Patienten gewährt.
Dem entgegen steht die Sachbeschädigung nach § 303 Strafgesetzbuch: Wer rechtswidrig eine fremde Sache beschädigt oder zerstört, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
Wenn eine Sache beschädigt wird, ohne das eben ein höheres Rechtsgut dies erfordert.
Körperverletzung
§ 223 Strafgesetzbuch
Wer eine andere Person körperlich mißhandelt oder an der Gesundheit schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
Ein Eingriff am Patienten, z.B. das Flexüle legen, gilt als (i.d.R. vorsätzliche - da diese bewusst und gewollt vollzogen wird) Körperverletzung. Diese Betrachtung garantiert dem Patienten Schutz bei einer Fehlbehandlung.
Je nach Art des Eingriffs, wird zwischen verschiedenen Schweregraden der Körperverletzung unterschieden:
- § 223 Strafgesetzbuch -> einfache Körperverletzung, z.B. Haare abschneiden
- § 224 Strafgesetzbuch -> gefährliche Körperverletzung, z.B. Beibringung von Gift oder mittels eines gefährlichen Werkzeugs
- § 226 Strafgesetzbuch -> schwere Körperverletzung, z.B. der Verlust von Sehvermögen oder eines Körperteils
- § 227 Strafgesetzbuch -> Körperverletzung mit Todesfolge
Eine Körperverletzung ist nicht zwingend an die Erzeugung von Schmerz gebunden, auch die Misshandlung psychischer Natur fällt in diesen Bereich.