Strassenverkehrsordnung Kommentar
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Kommentar zur Strassenverkehrsordnung (StVO)
Nachfolgend einige Erläuterungen von Jurist Thomas Hochstein[1]. Vielen Dank für die Erlaubnis zur Veröffentlichung.
Sonderrechts-Berechtigte Fahrzeuge des Rettungsdienstes
Auffällig ist, dass im Absatz 1 des § 35 StVO im Gegensatz zum Absatz 5a (und den folgenden) nicht von Fahrzeugen (des Rettungsdienstes, die dem Bau, der Unterhaltung oder Reinigung […] der Straßen dienen), die Rede ist, sondern von den Institutionen selbst gesprochen wird. Daraus entnimmt man, dass diese Institutionen an sich, also nicht nur deren Einsatzfahrzeuge, berechtigt sind. Es kommt also nicht auf das Polizei- oder Feuerwehr-Fahrzeug (Dienst- oder Einsatzfahrzeug) an, sondern vielmehr auf die Nutzung (also den oder die Insassen).
Der Begriff der -Fahrzeuge des Rettungsdienstes- wird in der Rechtsprechung teilweise weit - über den landesrechtlich definierten Bereich des Rettungsdienstes hinaus - verstanden. Demnach gehören dazu nicht nur die Fahrzeuge des öffentlich-rechtlichen Rettungsdienstes (also KTW, RTW, NAW, NEF), sondern auch alle weiteren Fahrzeuge, die ihrer Bestimmung nach der Lebensrettung dienen, einer -Rettungsorganisation- zugeordnet sind und -deren Nutzung […] funktional und quantitativ durch Rettungseinsätze geprägt ist.
Diese weite Auslegung umfasst also bspw. auch Fahrzeuge des Blut- und Organtransportes, Fahrzeuge der Wasserrettung, ggf. des organisierten ärztlichen Notdienstes etc., natürlich auch dann, wenn sie private Halter (wie bspw. die Hilfsorganisationen) haben.
Voraussetzungen zur Inanspruchnahme von Sonderrechten
Für die Fahrzeuge des Rettungsdienstes liegt die Schwelle höher: hier muss zunächst höchste Eile geboten sein, und diese höchste Eile muss deshalb geboten sein, um Menschenleben zu retten oder schwere gesundheitliche Schäden abzuwenden.
Das hat jedoch den Vorteil, dass die Abwägung sich leichter gestaltet - Sonderrechte dürfen dann in Anspruch genommen werden, wenn Lebensgefahr besteht oder nicht auszuschließen ist, der Patient also vital gefährdet ist, oder wenigstens schwere Gesundheitsschäden bei einer Verzögerung drohen (diesbezüglich ist bspw. an eine notwendige Analgesie (Schmerz als schwerer Gesundheitsschaden) oder an Fälle einer eiligen Wundversorgung (Replantation o.ä.) zu denken).
Es ist nicht erforderlich, dass die angenommene Vitalbedrohung tatsächlich besteht. Auszugehen ist vielmehr von der Situation, wie sie sich im Moment der Entscheidung über die Inanspruchnahme von Sonderrechten darstellt. Klagt beispielsweise ein Patient bei seinem Notruf über Atemnot, so ist im Regelfall davon auszugehen, dass eine Atemstörung vorliegt und damit eine vitale Bedrohung besteht, so dass die Inanspruchnahme von Sonderrechten geboten ist. Stellt sich an der Einsatzstelle heraus, dass es sich bei der -Atemnot- nur um eine Erkältung gehandelt hat, ändert das nichts an der Rechtmäßigkeit der vorangegangenen Entscheidung.
Die -höchste Eile- muss in Bezug auf einen konkreten Patienten (oder mehrere, natürlich) geboten sein. Die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme von Sonderrechten sind daher nicht gegeben, wenn ein Fahrzeug bspw. von einem entfernten Krankenhaus wieder in seinen zu diesem Zeitpunkt nicht abgedeckten Rettungsdienstbereich zurückkehren oder eine -verwaiste- Wache besetzen soll; sondern erst dann, wenn sich in diesem Bereich ein konkreter Notfall ereignet hat. Gleiches gilt, wenn bspw. die Wache anzusteuern ist, um das Fahrzeug aufzufüllen oder zu reinigen; die Inanspruchnahme von Sonderrechten zu diesem Zweck ist nur zulässig, wenn bereits ein Folgeauftrag für das Fahrzeug vorliegt, nicht, wenn es -bloß- das zur Zeit einzig freie Einsatzmittel ist.
Hingegen liegen die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme von Sonderrechten sehr wohl vor, wenn ein Fahrzeug bei einem größeren Schadensfall einen Bereitstellungsraum ansteuert; zwar ist auch hier noch kein konkreter Patient für das Fahrzeug -vorgesehen-, ja es ist noch nicht einmal klar, ob es überhaupt zum Einsatz kommen wird; es besteht aber bereits eine konkrete Schadenslage, bei der das Fahrzeug zum Einsatz kommt und nicht nur die abstrakte Möglichkeit, dass sich in der Folgezeit ein Notfallereignis ergibt.
Wer entscheidet, ob Sonderrechte in Anspruch genommen werden?
Aus straßenverkehrsrechtlicher Sicht ist das eine Entscheidung, die der Fahrer zu treffen und vor allem auch zu verantworten hat; diese Verantwortung können ihm Rettungsleitstelle, Notarzt, Transportführer oder Einsatzleiter nicht abnehmen.
Faktisch wird die Entscheidung hingegen regelmäßig derjenige treffen, der die Situation - aufgrund seiner fachlichen Kenntnisse oder seines Informationsvorsprungs - am besten beurteilen kann. Sonderrechte dürfen (nur, aber auch immer) dann rechtmäßig in Anspruch genommen werden, wenn die in der StVO geregelten Voraussetzungen - nach Kenntnis des Fahrers - vorliegen. Ist das der Fall, ist eine gesonderte Anordnung oder Erlaubnis straßenverkehrsrechtlich nicht erforderlich; der Fahrer darf dann -einfach so- Sonderrechte in Anspruch nehmen (und, wenn die entsprechenden Voraussetzungen vorliegen, auch Sondersignale verwenden). Wenn die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme von Sonderrechten hingegen - soweit der Fahrer weiß - nicht vorliegen, dann darf er sie auch nicht in Anspruch nehmen; eine Anordnung oder Erlaubnis der Rettungsleitstelle oder eines Dienstvorgesetzten ändert daran nichts.
Nimmt der Fahrer unberechtigt Sonderrechte in Anspruch - oder verwendet Sondersignale -, dann handelt er ordnungswidrig. Eine arbeitsrechtliche oder auf sonstigen Vorschriften bestehende Weisungsbefugnis (bspw. der Rettungsleitstelle) ändert an dieser straßenverkehrsrechtlichen Beurteilung wenig: eine Fahrt mit Sonderrechten (obwohl die Leitstelle sie -verboten- hat) war trotzdem straßenverkehrsrechtlich erlaubt, wenn die Voraussetzungen vorlagen, und sie war trotz einer -Erlaubnis- der Leitstelle dennoch rechtswidrig, wenn die Voraussetzungen nicht vorlagen. Die Missachtung solcher Anordnungen kann aber natürlich arbeits-und/oder disziplinarrechtliche Konsequenzen haben. Rechtswidrige Anordnungen eines Vorgesetzten sind allerdings regelmäßig nicht bindend. Wer also eine Anordnung, Sonderrechte in Anspruch zu nehmen oder Sondersignale zu verwenden, obwohl die rechtlichen Voraussetzungen nicht vorliegen, nicht befolgt, dürfte keine arbeitsrechtlichen Konsequenzen zu befürchten haben; das gleiche gilt umgekehrt, wenn der Zustand eines transportierten Patienten eine Fahrt mit höchstmöglicher Eile erfordert, eine vorgesetzte Stelle aber die Verwendung von Sondersignale oder die Inanspruchnahme von Sonderrechten nicht -gestatten- will.
In der Praxis stellt sich dieses Problem allerdings regelmäßig deshalb nicht, weil andere Personen oder Institutionen einen Informations- oder Kompetenzvorsprung gegenüber dem Fahrer haben und er daher gar keine andere Wahl hat, als sich auf ihre Einschätzung zu verlassen und danach zu handeln. Bei der Anfahrt zur Einsatzstelle verfügt der Fahrer nur über minimale Informationen: Einsatzort, ggf. Anzahl und Name(n) des oder der Patienten, vielleicht noch Art des Notfalles oder Schadensereignisses und weitere anrückende Kräfte. Der Leitstellendisponent hingegen hat den Notruf entgegengenommen, erforderlichenfalls weitere Informationen abgefragt und bei seiner Alarmierungsentscheidung ein konkretes Notfallbild vor Augen. Er hat daher ganz andere Grundlagen für die Entscheidung, ob eine Vitalbedrohung besteht oder nicht auszuschließen ist. Daher darf sich der Fahrer im Regelfall auf die Entscheidung der Leitstelle verlassen (auch dann, wenn sie ihm nicht weisungsbefugt sein sollte); anderes gilt nur dann, wenn sich eine Fehlentscheidung aus den gegebenen Informationen geradezu aufdrängt. Im Gegenteil, der Fahrer wird ein Abweichen von der Entscheidung der Leitstelle begründen müssen (und das nur in Ausnahmefällen können). Es ist auch keineswegs seine Aufgabe, weitere Informationen über den erteilten Einsatzauftrag hinaus zu verlangen, um etwa die Entscheidung des Disponenten zu überprüfen.
Gleiches gilt auch für die Fahrt mit Patienten von der Einsatzstelle zum Krankenhaus. Der Transportbegleiter hat im Regelfall die höhere medizinische Ausbildung und/oder längere Erfahrung; vor allem befindet er sich im Gegensatz zum Fahrer beim Patienten. Wenn er höchste Eile für geboten hält, darf der Fahrer davon ausgehen, dass diese Entscheidung richtig ist und dementsprechend Sonderrechte in Anspruch nehmen; auch hier gilt, dass er eine abweichende Beurteilung begründen werden muss. Noch deutlicher ist die Sachlage dann, wenn der Transport durch einen Arzt begleitet wird.
Es gibt aber durchaus Fälle, in denen es für den Fahrer wichtig ist zu wissen, dass er die Entscheidung nicht nur treffen, sondern auch verantworten muss. Es kommt bspw. vor, dass ein Fahrzeug des Rettungsdienstes mit Patienten in einem Verkehrsstau steht und dann per Funk anfragt, ob es mit Sondersignal weiterfahren darf. Diese Anfrage ist zumindest überflüssig; denn die Besatzung kennt (im Gegensatz zum Disponenten auf der Leitstelle) den Zustand des Patienten und kann (und muss!) daher selbst entscheiden, ob die Voraussetzungen der Inanspruchnahme von Sonderrechten vorliegen oder nicht. Wenn ja, dann bedarf es keiner Erlaubnis der Leitstelle; ein Hinweis würde (wenn überhaupt) genügen.
Viel wichtiger aber: wenn die Voraussetzungen nicht vorlagen, dann kann sich der Fahrer mit einer Erlaubnis der Leitstelle nicht rechtfertigen! Er muss dann vielmehr begründen, warum er höchste Eile für geboten hielt; ob ihm die Leitstelle die -Signalfahrt- erlaubt hat oder nicht, interessiert dabei nicht.
Fremdes Vorfahrtsrecht
Über fremdes Vorfahrtsrecht darf sich der Sonderrechtsfahrer nur hinwegsetzen, wenn er sieht, dass der Verkehr ihm nach ausreichender Ankündigung auch die Vorfahrt lässt. Das setzt notwendig die Verwendung von Blaulicht und Einsatzhorn voraus - denn sonst erkennt der eigentlich bevorrechtigte Verkehr gar nicht erst, dass er Vorfahrt gewähren soll oder muss. Gleiches gilt natürlich auch und insbesondere an durch Ampeln gesicherten Kreuzungen oder Einmündungen.
Immer ist an eine Kreuzung oder Einmündung, an der Wartepflicht besteht, langsam heranzufahren, so dass noch rechtzeitig angehalten werden kann. Blaulicht und Horn sind rechtzeitig vorher zu betätigen, so dass der Verkehr überhaupt die Möglichkeit erhält, das Sonderrechtsfahrzeug wahrzunehmen. Dabei ist zu beachten, dass die akustischen Warneinrichtungen schon bei auf normaler Lautstärke laufendem Radio oft erst in kurzem Abstand hörbar werden und die optischen Warnanlagen bei Tag oft schwer zu sehen sind. Bei mehrspurigem Verkehr muss sich der Sonderrechtsfahrer vergewissern, dass ihn alle Verkehrsteilnehmer wahrgenommen haben und nicht etwa nur eine Spur -steht-. Notfalls ist die Kreuzung in Schrittgeschwindigkeit zu queren.
Geschwindigkeitsüberschreitung
Bei der Überschreitung der vorgeschriebenen Höchstgeschwindigkeit darf nicht schneller gefahren werden, als es die Straßen-, Verkehrs- und Witterungsverhältnisse erlauben. Dabei gibt es keine festen Regeln in der Art -höchstens anderthalbmal so schnell wie erlaubt-; zulässig ist die Geschwindigkeit, die gerade noch gefahren werden kann, ohne andere zu gefährden. Nachts auf einer mehrspurig ausgebauten, geraden, gut einsehbaren Vorfahrtsstraße kann das auch innerorts Geschwindigkeiten weit über 50 km/h erlauben; andererseits können mittags in einem Schulzentrum auch die ohnehin erlaubten 30 km/h bereits zuviel sein.
Das sogenannte Wegerecht
Das Wegerecht ist in § 38 StVO geregelt, ohne dort so genannt zu werden. Die Vorschrift beschäftigt sich mit der Verwendung von gelbem (Abs. 3) und blauen Blinklicht allein (Abs. 2) sowie mit dem Einsatzhorn (Abs. 1). Fahrzeugen, die blaues Blinklicht zusammen mit dem Einsatzhorn verwenden, muss jeder Verkehrsteilnehmer unverzüglich freie Bahn schaffen (auch Fußgänger!). Das wird auch als -Wegerecht- bezeichnet. Verwenden darf das blaue Blinklicht mit dem Einsatzhorn jedes damit ausgestattete Fahrzeug, wenn die Voraussetzungen vorliegen. Diese sind für alle Berechtigten identisch und für Fahrzeuge des Rettungsdienstes dieselben wie für die Inanspruchnahme von Sonderrechten, nämlich höchste Eile, um Menschenleben zu retten oder schwere gesundheitliche Schäden abzuwenden. Die Inanspruchnahme des Wegerechts setzt den Betrieb von blauem Blinklicht und dem Einsatzhorn voraus; blaues Blinklicht allein genügt nicht!
Darf das NEF auf der Rückfahrt dem RTW mit Sondersignal folgen oder vorausfahren?
Zunächst stellt sich die Frage, ob das NEF auf der Fahrt ins Krankenhaus überhaupt Sonderrechte / Wegerecht in Anspruch nehmen darf. Das ist dann (und nur dann) der Fall, wenn für das NEF höchste Eile geboten ist, um Menschenleben zu retten oder schwere gesundheitliche Schäden abzuwenden. Gerade das dürfte aber in der Regel nicht der Fall sein. Primäre Aufgabe eines NEFs ist es, den Notarzt an die Einsatzstelle zu bringen. Diese Aufgabe ist auf der Rückfahrt schon erledigt, der Notarzt befindet sich im RTW. Das NEF darf daher dem RTW nur dann mit Sonderrechten folgen, wenn es bspw. noch Materialien und Medikamenten mitführt, die für den Patienten möglicherweise benötigt werden, die auf dem RTW nicht vorhanden sind und auch nicht ohne Probleme in diesen umgeladen werden können. Im Regelfall heißt das, dass das NEF ohne Sonderrechte das Zielkrankenhaus des RTWs wird anfahren müssen.
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